Die Auswirkungen des Coronavirus haben Deutschland in einem Maß getroffen, auf das sich keiner vorbereiten konnte.
Die wirtschaftlichen Folgen sind unter anderem Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitskräften und Produktionen, Wegfall von Kunden, verkürzte Öffnungszeiten oder gar Schließungen von Unternehmen.
Beantragen Sie mit HFB Consult Ihre Ihnen zustehenden Förderungen. Entdecken Sie mit uns das gesamte Potenzial an Förderungsmöglichkeiten.
Direkt nach dem Erstgespräch erfolgt die Beantragung durch uns – Sie haben keinerlei Aufwand
Das bedeutet, dass wir die Fördermöglichkeiten des Bundesamt für Wirstschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) in die verschiedenen Unternehmensphasen einbinden können.
Als externer Unternehmensberater können wir Ihnen hierzu vielfältig Hilfestellung geben, ob Sie neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen/digitalisieren sollten oder aber auch wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen.
Da dabei schnell gehandelt werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler zunächst bis 31. Dezember 2020 im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.
Mit der Modifizierung leistet der Bund schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Unternehmen und Freiberufler müssen wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt, die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen.
Ein freiwilliges Gespräch mit dem Regionalpartner kann dennoch nützlich sein, da diese ebenfalls umfangreiche Unterstützung für betroffene Unternehmen anbieten.
Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).
Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters. Die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst und ist wie auch über die 4.000 Euro hinausgehenden Rechnungsbeträge vom Unternehmen zu tragen. Die jeweiligen Regelungen zur Berechnung und Zahlung der Umsatzsteuer sind zu beachten. Dies gilt ebenfalls für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen.
Gerne beantworten wir ihre Anliegen und melden uns umgehend bei Ihnen.
Vielen Dank.
Ich versichere, die Datenschutzhinweise gelesen zu haben. Der Nutzung meiner Daten gemäß den Datenschutzhinweisen stimme ich ausdrücklich zu.